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Fragen zu den Begrifflichkeiten

Was heißt Berufsunfähigkeit?

Die Definition der Berufsunfähigkeit unterscheidet sich zum Teil bei den Versicherern. Aus ihr lassen sich bereits Rückschlüsse auf die Leistungen der Versicherer ziehen. Konkret lautet der wichtigste Teil der Definition so:

Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge einer allgemein medizinisch anerkannten Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder Kräfteverfall 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf auszuüben. Dabei genügt auch die Feststellung einer voraussichtlichen Berufsunfähigkeit.

Wer bestimmt den Grad der Berufsunfähigkeit?

In welchem Grad die versicherte Person berufsunfähig ist, beurteilt das Versicherungsunternehmen. Die wichtigsten Kriterien zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit sind die ärztliche Feststellung sowie die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte berufliche Tätigkeit.

In der ärztlichen Feststellung wird die Höhe der Beeinträchtigung bezogen auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit festgestellt. In der Regel genügen die vom Arzt eingereichten Unterlagen zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit. Sind die ärztlichen Unterlagen jedoch nicht aussagefähig oder bleiben Fragen offen, kann ein weiteres Gutachten vom Versicherer angefordert werden.

Bei der Auswahl der Ärzte kommt der Versicherer weitestgehend Ihren Wünschen nach, sofern der Arzt bzw. die Klinik im jeweiligen Fachgebiet nachweislich anerkannt und qualifiziert ist.

Als zur Leistungsprüfung heranzuziehender Beruf gilt die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit. Nur bei freiwilligem Berufswechsel innerhalb der letzten 24 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit wird die berufliche Tätigkeit vor Berufswechsel berücksichtigt.

Lediglich bei einigen wenigen Berufen wird geprüft, ob durch eine Verweisung auf eine anderen Beruf, sofern dieser Beruf zumutbar ist, die Berufsunfähigkeit vermieden werden kann.

Was versteht man unter Verweisung?

Verweisung im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung bedeutet, dass der Versicherte zwar in seinem zuletzt ausgeübten Beruf berufsunfähig ist, jedoch noch andere zumutbare berufliche Tätigkeiten ausüben könnte. Der Versicherer kann sich auf die Möglichkeit, dass andere zumutbare Tätigkeiten ausgeübt werden können, berufen. Ein Leistungsanspruch entsteht dann nicht.

Verzichten die Versicherer auf die Verweisung?

Bei den meisten Berufen verzichten die Versicherer auf die abstrakte Verweisung.

Abstrakte Verweisung heißt, der Versicherte kann auf einen x-beliebigen Beruf verwiesen werden. Die Versicherer würden nur dann verweisen, wenn der Versicherte aus freiem Willen tatsächlich eine Tätigkeit ausübt, die aus sozialer und ökonomischer Hinsicht im Vergleich zu der zugrunde zu legenden beruflichen Tätigkeit zumutbar ist (konkrete Verweisung).

Bei besonders risikoreichen Berufen oder bei ungelernten Tätigkeiten verzichten die Versicherer auf die abstrakte Verweisung ab dem 55. Lebensjahr. Vor dem 55. Lebensjahr wird jedoch auch nur dann auf andere Berufe verwiesen, soweit diese zumutbar ist.

Kostet der Verweisungsverzicht einen Extrabeitrag?

Der Verweisungsverzicht kostet keinen Extrabeitrag.

Kann eine Berufsunfähigkeit zu 50% anerkannt werden, obwohl sich Ihr Gehalt nicht um 50% reduziert?

Es kommt häufig vor, dass eine versicherte Person nur teilweise berufsunfähig ist (z.B. zu 50%). Sie erhalten in diesem Falle eine Berufsunfähigkeits-Rente entsprechend der vertraglichen Vereinbarung und können trotzdem in geringerem Umfang als bisher Ihre bisherige Tätigkeit ausüben. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich das Arbeitseinkommen nicht im gleichen Umfang verringert. Handeln Sie im Falle der Berufsunfähigkeit einen günstigen Teilzeitarbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber aus, haben Sie dadurch keinen Nachteil.

Arbeitseinkommen werden nicht auf die vertraglichen Leistungen angerechnet. Allerdings ist es ein gewisses Indiz, dass die Berufsunfähigkeit nicht gänzlich besteht.

Was heißt erwerbsunfähig?

Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person wie in der gesetzlichen Rentenversicherung infolge ärztlich nachweisbarer Krankheit, Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen und geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch die Erwerbstätigkeit erzielen kann.

Besteht Versicherungsschutz auch bei Strahlenschäden?

Ja, alle Strahlenschäden sind versichert; egal ob beruflich bedingt, durch medizinische Behandlung hervorgerufen oder wegen sonstiger Ursachen. Es besteht kein Ausschluß in dem Bedingungswerk der Versicherer (z.B. bei einem Unfall eines Arbeitnehmers in einem Atomkraftwerk). Eine Leistung erfolgt auch bei Berufsunfähigkeit durch UV-Strahlung (z.B. durch Sonnenbänke).

Müssen Sie einen Berufswechsel nach der Policierung anzeigen?

Während der Vertragsdauer sind Sie als versicherte Person nicht verpflichtet, berufliche Änderungen anzuzeigen, soweit noch keine Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Versicherungsschutz besteht selbst dann, wenn der neue Beruf nicht mehr versicherbar wäre. Wechseln Sie während der Vertragslaufzeit in einen zuschlagpflichtigen Beruf, wird dafür kein Risikozuschlag erhoben.

Erhalten Sie jedoch Berufsunfähigkeitsleistungen, so müssen Sie dem Versicherer berufliche Veränderungen bzw. auch die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mitteilen.

Können wir Ihre Beiträge bei laufenden Verträgen erhöhen?

Nein, in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung schließen die meisten Versicherer eine Beitragsanpassung ausdrücklich aus. Der Tarifbeitrag ist garantiert und kann, soweit aufgrund der Bedingungen ausgeschlossen, nicht angepasst werden.

Was bedeutet Karenzzeit?

Sie können bei Vertragsabschluß wählen, ob Sie einen Vertrag ohne Karenzzeit wünschen oder eine Karenzzeit von 3, 6, 12, 18 oder 24 Monaten vereinbaren möchten. Als Karenzzeit werden die leistungsfreien Kalendermonate vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum Leistungsbeginn bezeichnet. Die Karenzzeit beginnt mit dem auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgenden Monatsersten. Je länger die Dauer der Karenzzeit vereinbart wird, desto höher ist die Beitragsersparnis.

Wird die Rente bei voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen andauernder Berufsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt des Beginns der Berufsunfähigkeit gezahlt?

Ja. Haben Sie eine Karenzzeit (0, 3, 6, 12, 18 oder 24 Monate) vereinbart, beginnt die Leistungspflicht nach Ablauf der Karenzzeit im nachfolgenden Kalendermonat nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Sind Sie voraussichtlich ununterbrochen 6 Monate außerstande, Ihren Beruf auszuüben, so gilt dieser Zustand mit Eintritt des bedingungsgemäßen Versicherungsfalls als Berufsunfähigkeit.

Wann entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeits-Rentenleistung?

Wenn keine Karenzzeit vereinbart ist: Es entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung und - soweit versichert - Rente mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.

Wenn eine Karenzzeit vereinbart ist: Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, eine Karenzzeit zu vereinbaren. Dadurch ermäßigt sich der Beitrag für die BUZ. Dann entsteht der Leistungsanspruch erst mit Ablauf der Karenzzeit, sofern die Berufsunfähigkeit ununterbrochen bestanden hat und bei Ablauf der Karenzzeit noch andauert.

Welche Folgen drohen unter Umständen der versicherten Person, wenn sie ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt?

In diesem Fall gibt es 3 Möglichkeiten:

  1. Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ohne Verschulden des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person verzichtet der Versicherer auf das Recht gemäß § 41 VVG, die Beiträge zu erhöhen oder den Versicherungsvertrag zu kündigen.
  2. Bei schuldhaft falscher Beantwortung der Gesundheitsfragen hat der Versicherer die Möglichkeit, innerhalb von 5 Jahren nach Abschluß des Vertrags vom Vertrag zurückzutreten. Dazu gehört zum Beispiel auch, wenn jemand bei Antragstellung einen zuschlagpflichtigen Beruf ausübte und statt dessen einen anderen nicht zuschlagpflichtigen Beruf angab.
  3. Für den Fall, dass der Versicherer der versicherten Person eine arglistige Falschbeantwortung nachweisen kann, kann der Versicherer bis 30 Jahre nach Antragstellung den Vertrag anfechten.
 
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