Fragen
zu den Begrifflichkeiten
Was heißt Berufsunfähigkeit?
Die Definition der Berufsunfähigkeit unterscheidet sich zum Teil
bei den Versicherern. Aus ihr lassen sich bereits Rückschlüsse
auf die Leistungen der Versicherer ziehen. Konkret lautet der wichtigste
Teil der Definition so:
Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte
Person infolge einer allgemein medizinisch anerkannten Krankheit, Körperverletzung,
Pflegebedürftigkeit oder Kräfteverfall 6 Monate ununterbrochen
außerstande ist, ihren zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten
Beruf auszuüben. Dabei genügt auch die Feststellung einer voraussichtlichen
Berufsunfähigkeit.
Wer bestimmt den Grad der Berufsunfähigkeit?
In welchem Grad die versicherte Person berufsunfähig ist, beurteilt
das Versicherungsunternehmen. Die wichtigsten Kriterien zur Beurteilung
der Berufsunfähigkeit sind die ärztliche Feststellung sowie
die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte berufliche
Tätigkeit.
In der ärztlichen Feststellung wird die Höhe der Beeinträchtigung
bezogen auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit festgestellt.
In der Regel genügen die vom Arzt eingereichten Unterlagen zur Beurteilung
der Berufsunfähigkeit. Sind die ärztlichen Unterlagen jedoch
nicht aussagefähig oder bleiben Fragen offen, kann ein weiteres Gutachten
vom Versicherer angefordert werden.
Bei der Auswahl der Ärzte kommt der Versicherer weitestgehend Ihren
Wünschen nach, sofern der Arzt bzw. die Klinik im jeweiligen Fachgebiet
nachweislich anerkannt und qualifiziert ist.
Als zur Leistungsprüfung heranzuziehender Beruf gilt die zuletzt
ausgeübte berufliche Tätigkeit. Nur bei freiwilligem Berufswechsel
innerhalb der letzten 24 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
wird die berufliche Tätigkeit vor Berufswechsel berücksichtigt.
Lediglich bei einigen wenigen Berufen wird geprüft, ob durch eine
Verweisung auf eine anderen Beruf, sofern dieser Beruf zumutbar ist, die
Berufsunfähigkeit vermieden werden kann.
Was versteht man unter Verweisung?
Verweisung im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung bedeutet,
dass der Versicherte zwar in seinem zuletzt ausgeübten Beruf berufsunfähig
ist, jedoch noch andere zumutbare berufliche Tätigkeiten ausüben
könnte. Der Versicherer kann sich auf die Möglichkeit, dass
andere zumutbare Tätigkeiten ausgeübt werden können, berufen.
Ein Leistungsanspruch entsteht dann nicht.
Verzichten die Versicherer auf die Verweisung?
Bei den meisten Berufen verzichten die Versicherer auf die abstrakte
Verweisung.
Abstrakte Verweisung heißt, der Versicherte kann auf einen x-beliebigen
Beruf verwiesen werden. Die Versicherer würden nur dann verweisen,
wenn der Versicherte aus freiem Willen tatsächlich eine Tätigkeit
ausübt, die aus sozialer und ökonomischer Hinsicht im Vergleich
zu der zugrunde zu legenden beruflichen Tätigkeit zumutbar ist (konkrete
Verweisung).
Bei besonders risikoreichen Berufen oder bei ungelernten Tätigkeiten
verzichten die Versicherer auf die abstrakte Verweisung ab dem 55. Lebensjahr.
Vor dem 55. Lebensjahr wird jedoch auch nur dann auf andere Berufe verwiesen,
soweit diese zumutbar ist.
Kostet der Verweisungsverzicht einen Extrabeitrag?
Der Verweisungsverzicht kostet keinen Extrabeitrag.
Kann eine Berufsunfähigkeit zu 50% anerkannt werden, obwohl sich
Ihr Gehalt nicht um 50% reduziert?
Es kommt häufig vor, dass eine versicherte Person nur teilweise
berufsunfähig ist (z.B. zu 50%). Sie erhalten in diesem Falle eine
Berufsunfähigkeits-Rente entsprechend der vertraglichen Vereinbarung und können trotzdem
in geringerem Umfang als bisher Ihre bisherige Tätigkeit ausüben.
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich das Arbeitseinkommen nicht
im gleichen Umfang verringert. Handeln Sie im Falle der Berufsunfähigkeit
einen günstigen Teilzeitarbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber aus,
haben Sie dadurch keinen Nachteil.
Arbeitseinkommen werden nicht auf die vertraglichen Leistungen angerechnet.
Allerdings ist es ein gewisses Indiz, dass die Berufsunfähigkeit
nicht gänzlich besteht.
Was heißt erwerbsunfähig?
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person wie in
der gesetzlichen Rentenversicherung infolge ärztlich nachweisbarer
Krankheit, Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen und geistigen
Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser
Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als
nur geringfügige Einkünfte durch die Erwerbstätigkeit erzielen
kann.
Besteht Versicherungsschutz auch bei Strahlenschäden?
Ja, alle Strahlenschäden sind versichert; egal ob beruflich bedingt,
durch medizinische Behandlung hervorgerufen oder wegen sonstiger Ursachen.
Es besteht kein Ausschluß in dem Bedingungswerk der Versicherer
(z.B. bei einem Unfall eines Arbeitnehmers in einem Atomkraftwerk). Eine
Leistung erfolgt auch bei Berufsunfähigkeit durch UV-Strahlung (z.B.
durch Sonnenbänke).
Müssen Sie einen Berufswechsel nach der Policierung anzeigen?
Während der Vertragsdauer sind Sie als versicherte Person nicht
verpflichtet, berufliche Änderungen anzuzeigen, soweit noch keine
Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Versicherungsschutz besteht selbst
dann, wenn der neue Beruf nicht mehr versicherbar wäre. Wechseln
Sie während der Vertragslaufzeit in einen zuschlagpflichtigen Beruf,
wird dafür kein Risikozuschlag erhoben.
Erhalten Sie jedoch Berufsunfähigkeitsleistungen, so müssen
Sie dem Versicherer berufliche Veränderungen bzw. auch die Wiederaufnahme
der beruflichen Tätigkeit mitteilen.
Können wir Ihre Beiträge bei laufenden Verträgen erhöhen?
Nein, in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung
schließen die meisten Versicherer eine Beitragsanpassung ausdrücklich
aus. Der Tarifbeitrag ist garantiert und kann, soweit aufgrund der Bedingungen
ausgeschlossen, nicht angepasst werden.
Was bedeutet Karenzzeit?
Sie können bei Vertragsabschluß wählen, ob Sie einen
Vertrag ohne Karenzzeit wünschen oder eine Karenzzeit von 3, 6, 12,
18 oder 24 Monaten vereinbaren möchten. Als Karenzzeit werden die
leistungsfreien Kalendermonate vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum Leistungsbeginn
bezeichnet. Die Karenzzeit beginnt mit dem auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit
folgenden Monatsersten. Je länger die Dauer der Karenzzeit vereinbart
wird, desto höher ist die Beitragsersparnis.
Wird die Rente bei voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen andauernder
Berufsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt des Beginns der Berufsunfähigkeit
gezahlt?
Ja. Haben Sie eine Karenzzeit (0, 3, 6, 12, 18 oder 24 Monate) vereinbart,
beginnt die Leistungspflicht nach Ablauf der Karenzzeit im nachfolgenden
Kalendermonat nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.
Sind Sie voraussichtlich ununterbrochen 6 Monate außerstande, Ihren
Beruf auszuüben, so gilt dieser Zustand mit Eintritt des bedingungsgemäßen
Versicherungsfalls als Berufsunfähigkeit.
Wann entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeits-Rentenleistung?
Wenn keine Karenzzeit vereinbart ist: Es entsteht der Anspruch
auf Beitragsbefreiung und - soweit versichert - Rente mit Ablauf des Kalendermonats,
in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
Wenn eine Karenzzeit vereinbart ist: Sie haben jedoch auch die
Möglichkeit, eine Karenzzeit zu vereinbaren. Dadurch ermäßigt
sich der Beitrag für die BUZ. Dann entsteht der Leistungsanspruch
erst mit Ablauf der Karenzzeit, sofern die Berufsunfähigkeit ununterbrochen
bestanden hat und bei Ablauf der Karenzzeit noch andauert.
Welche Folgen drohen unter Umständen der versicherten Person,
wenn sie ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt?
In diesem Fall gibt es 3 Möglichkeiten:
- Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ohne Verschulden
des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person verzichtet der
Versicherer auf das Recht gemäß § 41 VVG, die Beiträge
zu erhöhen oder den Versicherungsvertrag zu kündigen.
- Bei schuldhaft falscher Beantwortung der Gesundheitsfragen hat der
Versicherer die Möglichkeit, innerhalb von 5 Jahren nach Abschluß
des Vertrags vom Vertrag zurückzutreten. Dazu gehört zum Beispiel
auch, wenn jemand bei Antragstellung einen zuschlagpflichtigen Beruf
ausübte und statt dessen einen anderen nicht zuschlagpflichtigen
Beruf angab.
- Für den Fall, dass der Versicherer der versicherten Person eine
arglistige Falschbeantwortung nachweisen kann, kann der Versicherer
bis 30 Jahre nach Antragstellung den Vertrag anfechten.
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